Stress mit Dreiecksgeschäften
 

Das Dreiecksgeschäft aus österreichischer Sicht

Update-Info zum Reihengeschäftrechner 2024: Immer, wenn die Verwendung einer anderen UID-Nummer eine abweichende Beurteilung zulässt, finden Sie bei den Beispielen im Reihengeschäftrechner zusätzliche Reihengeschäftskizzen mit den entsprechenden Alternativbeispielen.
Durch die seit 2023 gültigen Dreiecksgeschäftregeln gibt es bis zu 4 Lösungsmöglichkeiten!
Das Update vom 01.01.2024 beschränkt sich auf redaktionelle Änderungen nachdem es zum Jahreswechsel ausnahmsweise keine Gesetzesänderungen gab.

Begriffserklärung:

Bei einem Dreiecksgeschäft handelt es sich um ein Reihengeschäft, bei dem eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsregel angewendet wird. Die Vereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Empfangsstaat vermieden wird. Ein Dreiecksgeschäft ist ab 1.1.2023 auch innerhalb eines Reihengeschäftes mit mehr als drei Beteiligten möglich. Für Zwecke der Dreiecksgeschäftsregelung wird jener mittlere Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht, als Erwerber und jener Unternehmer, an den dieser Erwerber liefert, als Abnehmer bezeichnet (RZ 4291 UStR).

Beispiel eines Dreiecksgeschäfts

Besuchen Sie auch den Reihengeschäft-Rechner. Mit nur wenigen Klicks können Sie hier Ihr spezielles Reihen- bzw. Dreiecksgeschäft auswerten. Mit Klick auf obige Skizze gelangen Sie direkt zum Dreiecksgeschäft Italien/Österreich/Deutschland des Reihengeschäftrechners.

Sachverhalt (Dreiecksgeschäft):

Ein deutscher Unternehmer U3 (=Empfänger) bestellt eine Maschine bei seinem österreichischen Händler U2 (=Erwerber). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim italienischen Produzenten U1 (=Erstlieferant) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer U3 (=Abnehmer) zu senden.

Vorteil der Vereinfachungsregelung:

Die Vereinfachungsregelung des Art. 25 Abs. 1 UStG (BMR) bewirkt, dass keiner der am Dreiecksgeschäft Beteiligten zur umsatzsteuerlichen Registrierung in einem anderen Mitgliedsstaat gezwungen wird. Ohne die Anwendung der Vereinfachungsregelung müsste sich im obigen Beispiel der Erwerber U2 (der österreichische Händler) im Bestimmungsland (Deutschland) umsatzsteuerlich registrieren lassen. D.h. monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung erstellen lassen.

Rechtsfolge der Vereinfachungsregelung:

Die Steuerschuld des Erwerbers U2 geht auf den Abnehmer U3 über (Reverse-Charge-Verfahren). Im Mitgliedsstaat des Erwerbers (des mittleren Unternehmers) erfolgt somit keine Besteuerung (bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als besteuert) und die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Bestimmungsland Deutschland wird vermieden (RZ 4292 UStR).

Ohne die Anwendung der Vereinfachungsregelung hätte der Erwerber U2 im Bestimmungsland (Deutschland) einen innergemeinschaftlichen Erwerb (mit Vorsteuerabzug) sowie eine steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung zu melden und im Falle, dass er nicht mit einer UID-Nummer des Bestimmungslandes auftritt einen zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb (ohne Vorsteuerabzug) in jenem Land dessen UID-Nummer er verwendet (RZ 3777 UStR).

Die wichtigsten Ausschlussgründe (aus Sicht der österr. Normen):

  • Die Unternehmer müssen in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten registriert sein. Wenn 2 der Beteiligten mit einer UID-Nummer desselben Mitgliedsstaates auftreten liegt kein Dreiecksgeschäft vor.

  • Wenn der Transport nicht vom Lieferer (=1. Unternehmer) oder vom Erwerber (=2. Unternehmer) veranlasst wird, also z.B. eine Abholung durch den Abnehmer (=3. Unternehmer) erfolgt, liegt kein Dreiecksgeschäft vor (sondern ein Reihengeschäft).

Die detaillierten Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft:

  • Es müssen 3 Unternehmer an dem Dreiecksgeschäft beteiligt sein, wobei diese in 3 verschiedenen Mitgliedsstaaten registriert sein müssen und demnach mit einer UID-Nummer auftreten. Es kommt hierbei nicht auf die Ansässigkeit in einem Mitgliedsstaat an, d.h. es können auch Unternehmer aus einem Drittland beteiligt sein. Seit 01.01.2023 können die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als 3 Beteiligten angewendet werden, wobei immer nur ein Unternehmer in den Genuss der Vorteile des Erwerbers kommen kann.

  • Mit Ausnahme des Abnehmers (des 3. Unternehmers im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts) müssen die Beteiligten Unternehmer sein. Der Abnehmer kann auch eine juristische Person sein. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Abnehmer für die Zwecke der Umsatzsteuer im Bestimmungsland erfasst ist (Art. 25 Abs. 3 lit. c) UStG).

  • Der Erwerber verwendet für den Erwerb eine UID-Nummer, die weder vom Abgangsland noch vom Bestimmungsland vergeben wurde (Art. 25 Abs. 3 lit. b) UStG).

  • Der Erwerber (der mittlere Unternehmer im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts) darf im Bestimmungsland weder sein Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben (Art. 25 Abs. 3 lit. a) UStG).

  • Der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist (Abnehmer). D.h. kein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand beim ersten Unternehmer selbst abholt oder abholen lässt, da in diesem Fall der Erwerb (bzw. die Verschaffung der Verfügungsmacht) nicht im Inland, sondern im Ursprungsland stattfindet. (Art. 25 Abs. 3 lit. c) UStG, RZ 4295 UStR).

  • Der Erwerber muss nachweisen, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und seiner Erklärungspflicht gem. Art. 25 Abs. 6 UStG (BMR) nachkommen (ZM-Meldung).

  • Die Rechnung des Erwerbers an den Abnehmer muss einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes enthalten und auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers hinweisen (Art. 25 Abs. 4 UStG).

  • Die Rechnung des Erwerbers an den Abnehmer muss weiters die UID-Nummer aufweisen, unter der der Erwerber im Dreiecksgeschäft auftritt und die UID-Nummer des Abnehmers (Art. 25 Abs. 4 UStG).

Die "technische Abwicklung" des Dreiecksgeschäfts:

  • Die Rechnung des Erstlieferanten (U1) an den Erwerber (U2) wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und enthält den Hinweis "innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 6 iVm. Art. 7 UStG" oder alternativ "innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 138 MwStSystRL".

    • Für den Erstlieferanten gibt es keine Besonderheiten. Er behandelt das Geschäft sowohl in der UVA als auch in der ZM als würde die Ware zum Erwerber geliefert werden. Es gibt also keinerlei Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft und auch keinen Hinweis auf das Land oder die UID-Nummer des echten Warenempfängers (RZ 4163 UStR).

    • Nachdem der innergemeinschaftliche Erwerb gem. Art. 25. Abs. 2 UStG als besteuert gilt, hat der Erwerber keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern. Der Erwerber muss lediglich die Summe der Dreiecksgeschäfte in die Kennziffer 077 der UVA eintragen (Rechnungssumme der Rechnungen vom Erstlieferanten).

  • Die Rechnung des Erwerbers (U2) an den Empfänger (U3) wird ebenfalls ohne Umsatzsteuer ausgestellt und enthält den Hinweis "Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 Abs. 1 UStG" oder "Vereinfachungsregelung nach Art. 141 MwStSystRL" sowie einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" (RZ 4062 UStR).

    • Der Erwerber tätigt hierbei eine Lieferung, bei der die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht. Diese Lieferung findet daher keinen Eingang in die UVA, muss allerdings in der ZM als Dreiecksgeschäft gemeldet werden und zwar die Rechnungsbeträge der Rechnungen an den Empfänger (RZ 4154, RZ 4164, RZ 4226).

    • Der Empfänger weist die Lieferung in der Kennziffer 057 der UVA für die auf ihn übergangene Umsatzsteuerschuld des Erwerbers aus und im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung auch in der Kennziffer 066.

Dreiecksgeschäft Sonderfall (U1 und U2 haben dieselbe Nationalität):

Misslungenes Dreiecksgeschäft 1

Besuchen Sie auch den Reihengeschäft-Rechner. Mit Klick auf obige Skizze gelangen Sie zum entsprechenden Beispiel des Reihengeschäftrechners (www.reihengeschaeftrechner.de). Hier kann das Beispiel auch für andere Länder ausgewertet werden. Die Darstellung als Dreiecksgeschäft ist bei den Alternativbeispielen am Ende der Auswertung (für registrierte Besucher) zu finden.

Sachverhalt:

Ein österreichischer Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt eine Maschine bei einem italienischen Großhändler U2 (=erster Abnehmer). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim italienischen Produzenten U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den österreichischen Unternehmer U3 zu senden. Der italienische Großhändler U2 verwendet allerdings nicht seine italienische UID-Nummer, sondern tritt mit einer niederländischen UID-Nummer in diesem Reihengeschäft auf.

Rechtsfolge der Verwendung dreier unterschiedlicher UID-Nummern:

  • Die Voraussetzung des Art. 25 Abs. 1 UStG für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist erfüllt, da die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten (Italien, Niederlande, Österreich) für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind und mit UID-Nummern aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten. Auf die Ansässigkeit von U1 und U2 in demselben Mitgliedstaat kommt es bei der Beurteilung nicht an.

  • Dem ersten Abnehmer U2 steht es daher frei, mit einer beliebigen UID-Nummer mit Ausnahme von UID-Nummern aus Italien (Abgangsland) oder Österreich (Bestimmungsland) aufzutreten um die Voraussetzungen für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts zu erfüllen.

  • Der Erwerber U2 darf allerdings gem. Art. 25 Abs. 3 lit. a) UStG im Bestimmungsland Österreich weder sein Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben.

Misslungenes Dreiecksgeschäft (wenn der Empfänger die Ware abholt):

Misslungenes Dreiecksgeschäft 1

Besuchen Sie auch den Reihengeschäft-Rechner. Mit Klick auf obige Skizze gelangen Sie zum entsprechenden Beispiel des Reihengeschäftrechners (www.reihengeschaeftrechner.at). Hier kann das Beispiel auch für andere Länder ausgewertet werden.

Sachverhalt:

Ein deutscher Unternehmer U3 (=Empfänger) bestellt eine Maschine bei einem österreichischen Großhändler U2 (=Erwerber). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim italienischen Produzenten U1 (=Erstlieferant). Der Empfänger U3 lässt die Maschine beim Erstlieferanten U1 abholen.

Die Folgen des misslungenen Dreiecksgeschäfts:

  • Die Lieferung vom italienischen Produzenten U1 (=Erstlieferant) an den österreichischen Händler U2 (=Erwerber) ist eine ruhende Lieferung, welche gem. § 3 Abs. 7 UStG in Italien steuerbar ist.

  • Die Lieferung vom österreichischen Händler U2 (=Erwerber) an den deutschen Unternehmer U3 (=Empfänger) ist eine bewegte Lieferung, welche gem. § 3 Abs. 8 UStG ebenfalls in Italien steuerbar (aber steuerbefreit) ist.

  • Die Erklärung zu den Begriffen "ruhende" und "bewegte" Lieferung und wie ermittelt wird, welche die bewegte Lieferung ist, finden Sie in der Erklärung zu den Reihengeschäften, da diese Beurteilung im Zusammenhang mit dreigliedrigen Dreiecksgeschäften von untergeordneter Bedeutung ist. Die bewegte Lieferung wird auch als "Beförderungs- oder Versendungslieferung" bezeichnet.

  • In dem genannten Beispiel ist der österreichische Großhändler U2 verpflichtet, sich in Italien für steuerliche Zwecke registrieren zu lassen. In Folge muss der italienische Produzent U1 in seiner Rechnung an den Erwerber U2 (der nun mit einer italienischen UID-Nummer auftritt) die italienische Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der Erwerber U2 kann diese im Rahmen seiner Registrierung in Italien als Vorsteuer geltend machen. Mit der Rechnung vom österreichischen Erwerber U2 (mit der ital. UID-Nummer) an den deutschen Empfänger U3 wird nun eine innergemeinschaftliche Lieferung in Italien und zugleich ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland realisiert.

Rechtslage seit 01.01.2023:

Durch das AbgÄG 2022 vom 19.07.2022 können die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte seit 01.01.2023 auch bei Reihengeschäften mit mehr als 3 Beteiligten angewendet werden! In nachfolgendem viergliedrigen Reihengeschäft findet das Dreiecksgeschäft zwischen den Unternehmern U1, U2 und U3 statt und lediglich für die letzte Lieferung zwischen U3 und U4 gelten die gewöhnlichen Reihengeschäftregeln (wenn U3 kein Österreicher wäre, müsste er sich in Österreich registrieren lassen). Von den bisherigen gesetzlichen Einschränkungen verbleibt im Wesentlichen nur mehr die Einschränkung, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung (U2) im Bestimmungsland (Österreich) weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat (Art. 25 Abs. 3 UStG).

Misslungenes Dreiecksgeschäft 2

Dadurch ergeben sich bei diesem Beispiel seit 01.01.2023 gleich mehrere Vorteile durch das AbgÄG 2022:

  • Der Erwerber (U2 aus Italien) muss sich nicht mehr in Österreich registrieren lassen.

  • Die Haftung für den Abnehmer (U3 aus Österreich) entfällt.

Diese Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 erfolgten zwar in Anlehnung an die (europäische) Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses (vom 3. Juni 2019) und den Explanatory notes der Kommission (Erläuterungen zu den Quick Fixes 2020) jedoch muss festgehalten werden, dass das hier dargestellte Beispiel, bei dem die Dreiecksgeschäftregelungen auf die Lieferungen zwischen den Unternehmern U1, U2 und U3 angewendet werden nicht in allen Mitgliedsstaaten zulässig sein wird. So ist beispielsweise nach deutschem Recht die Anwendung der Dreiecksgeschäftregelung für 4-gliedrige Reihengeschäfte schon seit Langem erlaubt, jedoch nur bei Reihengeschäften zulässig, bei denen die drei am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen (also U2, U3 und U4):

Misslungenes Dreiecksgeschäft 2

Mit Klick auf obige Skizze gelangen Sie zum entsprechenden Beispiel des deutschen Reihengeschäftrechners (www.reihengeschaeftrechner.de). Im deutschen Reihengeschäftrechner ist dieses Beispiel gemäß der aktuellen deutschen Rechtslage bereits als Dreiecksgeschäft ausgewertet. Hier kann das Beispiel auch für andere Länder ausgewertet werden.

Dieses Beispiel zeigt somit einen Fall, der nach deutschem Recht schon seit Langem erlaubt ist und seit 01.01.2023 auch nach österreichischem Recht zulässig ist.

Geringfügige Unterschiede gibt es bei den gesetzlichen Einschränkungen:

  • Österreichisches Recht (seit 01.01.2023): Der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung (U3) darf im Bestimmungsland weder sein Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben (Art. 25 Abs. 3 öUStG).

  • Deutsches Recht: Der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung (U3) darf im Bestimmungsland nicht ansässig sein (§ 25 Abs. 2 dUStG).

Sonderfall eines Dreiecksgeschäfts im Anschluss an eine Einfuhr:

Sonderfall eines Dreiecksgeschäfts im Anschluss an eine Einfuhr

Sachverhalt:

Ein deutscher Unternehmer (U3) bestellt eine Maschine bei seinem italienischen Händler (U2). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim Schweizer Produzenten (U1). Dieser liefert die Maschine auftragsgemäß nach Deutschland. Der Schweizer Produzent (U1) meldet die Waren in Österreich zum freien Verkehr an und tritt im nachfolgenden Dreiecksgeschäft mit seiner österreichischen UID-Nummer auf.

Rechtsfolge und Abwicklung des Dreiecksgeschäfts mit vorgelagerter Einfuhr aus einem Drittland:

  • Die Voraussetzung, dass 3 Unternehmer an dem Dreiecksgeschäft beteiligt sein müssen, wobei diese in 3 verschiedenen Mitgliedsstaaten registriert sein müssen, ist in dem aufgezeigten Beispiel erfüllt. Nachdem es hierbei nicht auf die Ansässigkeit in einem Mitgliedsstaat ankommt, ist die Tatsache, dass der 1. Unternehmer in einem Drittland ansässig ist, nicht schädlich.

  • Zollrechtlich ist der Schweizer Unternehmer (U1) der Anmelder und muss sich aufgrund seiner Drittlandsansässigkeit indirekt vertreten lassen.

  • Gem. § 3 Abs. 9 UStG verlagert sich der Lieferort der ersten Lieferung (U1 an U2) von der Schweiz in jenes Land, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist. Umsatzsteuerrechtlich muss sich der Schweizer Unternehmer (U1) daher in Österreich registrieren lassen und verfügt demnach über eine österreichische UID-Nummer.

  • Das der Einfuhr nachgelagerte Dreiecksgeschäft beginnt in Österreich, weil der Schweizer Produzent (U1) mit seiner österreichischen UID-Nummer auftritt und verläuft über Italien (U2) nach Deutschland (U3).

  • Die Rechnung des Schweizer Produzenten (U1) an den italienischen Händler (U2) wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und enthält den Hinweis „innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 6 iVm. Art. 7 UStG". Die Rechnung muss sowohl die österreichische UID-Nummer des Schweizer Lieferanten (U1) als auch die UID-Nummer des italienischen Erwerbers (U2) enthalten.

  • Die Rechnung des italienischen Händlers (U2) an den deutschen Abnehmer (U3) wird ebenfalls ohne Umsatzsteuer ausgestellt und enthält den Hinweis „Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 Abs. 1 UStG und Übergang der Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG“ (bzw. die entsprechenden Paragraphen des italienischen Umsatzsteuergesetzes). Die Rechnung muss sowohl die UID-Nummer des italienischen Erwerbers (U2) als auch die UID-Nummer des deutschen Abnehmers (U3) enthalten (Art. 25 Abs. 4 UStG). Weiters muss der Erwerber (U2) seiner Erklärungspflicht gem. Art. 25 Abs. 6 UStG nachkommen (ZM-Meldung).

  • Als Rechtsfolge des Dreiecksgeschäfts unter Ausnutzung der Vereinfachungsregelung geht die Steuerschuld des Erwerbers (U2) auf den Abnehmer (U3) über (Reverse-Charge-Verfahren). Im Mitgliedsstaat des Erwerbers (U2) erfolgt somit keine Besteuerung (Art. 25 Abs. 5 UStG) bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als besteuert.

Dreiecksgeschäft mit Drittlandsbezug (der Erwerber hat seinen Sitz im Drittland):

Dreiecksgeschäft mit Drittlandsbezug

Sachverhalt:

Ein deutscher Unternehmer (U3) bestellt eine Maschine bei einem Schweizer Händler (U2). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim italienischen Produzenten (U1), welcher die Maschine auftragsgemäß direkt zum deutschen Unternehmer (U3) liefert. Der Erwerber aus der Schweiz (U2) tritt unter seiner österreichischen UID-Nummer auf.

Rechtsfolge des Dreiecksgeschäfts mit Drittlandsbezug:

  • Die Voraussetzung, dass 3 Unternehmer an dem Dreiecksgeschäft beteiligt sein müssen, wobei diese in 3 verschiedenen Mitgliedsstaaten registriert sein müssen, ist in dem aufgezeigten Beispiel erfüllt. Nachdem es hierbei nicht auf die Ansässigkeit in einem Mitgliedsstaat ankommt, ist die Tatsache, dass der mittlere Unternehmer (U2) in einem Drittland ansässig ist, nicht schädlich.

  • Umsatzsteuerrechtlich muss sich der Schweizer Unternehmer (U2) in diesem Beispiel in Österreich registrieren lassen und verfügt demnach über eine österreichische UID-Nummer. Er fügt sich somit in das Dreiecksgeschäft wie ein Unternehmer eines Mitgliedsstaates ein.

  • Als Rechtsfolge des Dreiecksgeschäfts unter Ausnutzung der Vereinfachungsregelung geht die Steuerschuld des Erwerbers auf den Abnehmer (U3) über (Reverse-Charge-Verfahren). Im Mitgliedsstaat des Erwerbers (U2) erfolgt somit keine Besteuerung (Art. 25 Abs. 5 UStG) bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als besteuert.

  • Würde die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch genommen werden, müsste das Geschäft nach den Regeln eines Reihengeschäfts beurteilt werden. In diesem Fall müsste sich der Schweizer Unternehmer U1 im Bestimmungsland (Deutschland) für steuerliche Zwecke registrieren lassen.

Misslungenes Dreiecksgeschäft (fehlerhafte Rechnung):

EuGH Entscheidung vom 08.12.2022 - Rs C-247/21 Luxury Trust Automobil GmbH:

Es sollte bereits bekannt sein, dass bei einem Dreiecksgeschäft der Erwerber in seiner Rechnung an den Abnehmer auf 2 wesentliche Rechnungsmerkmale nicht vergessen darf:

  • Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
  • Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

Eine spannende Frage in diesem Zusammenhang ist, was passiert, wenn in einer Rechnung vergessen wurde auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Eigentlich sollte der Abnehmer bereits durch den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts erkennen, dass er dadurch die Steuer für den Erwerber schuldet.
Der EuGH sieht das leider anders! Mit dem aktuellen Urteil vom 08.12.2022 stellt er klar, dass dieser Hinweis zwingend erforderlich ist und dass der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden ist, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gemäß Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie enthält. In einem derartigen Fall können daher die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte nicht angewendet werden und es liegt demnach ein Reihengeschäft vor.

Rechtsfolge, wenn ein Dreiecksgeschäft aberkannt wird (Doppelerwerb):

  • Der Erwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts hat als Empfänger der bewegten Lieferung einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsmitgliedsstaat verwirklicht. Dieser Erwerb ist bei einem Dreiecksgeschäft steuerbefreit. Wenn das Dreiecksgeschäft aber aufgrund der fehlerhaften Rechnung aberkannt wird, dann entfällt diese Steuerbefreiung!

  • Zusätzlich hat der Erwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts einen innergemeinschaftlichen Erwerb im UID-Staat (also in jenem Mitgliedsstaat mit dessen UID-Nummer der Erwerber auftritt) verwirklicht. Dieser sogenannte Doppelerwerb gilt im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts als besteuert, wenn der Erwerber seinen Verpflichtungen nachkommt. Wenn das Dreiecksgeschäft aufgrund der fehlerhaften Rechnung aberkannt wird, dann bleibt dieser Doppelerwerb bestehen. Das bedeutet, dass der Erwerber die Erwerbsteuer bezahlen muss, aber nicht wie gewohnt diesen Betrag zugleich als Vorsteuer geltend machen darf!

Ist ein derartiger Fehler sanierbar?

Mit dem gleichen Urteil vom 08.12.2022 stellt der EuGH klar, dass das Weglassen der erforderlichen Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf einer Rechnung nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden kann. Begründet wird dies damit, dass nicht von einer Berichtigung der Rechnung die Rede sein kann, wenn eine Voraussetzung für die Anwendung der für Dreiecksgeschäfte geltenden Ausnahmeregelung erforderliche Angabe fehlt. Es handelt sich um die erstmalige Ausstellung der erforderlichen Rechnung, die keine Rückwirkung entfalten kann.

 

In Ergänzung zu den obigen Kommentaren finden Sie unter den nachfolgenden Links Auszüge aus den relevanten Rechtsnormen:

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